Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Leistungen von Integrationsunternehmen

Auf den Jahrestagungen der bag-if und FAF gGmbH sowie in Seminaren der FAF mit Herrn von Holt, Steuerberater und Rechtsanwalt, häuften sich Hinweise, dass einzelne Finanzämter in der Prüfungspraxis den ermäßigten Steuersatz von 7% infrage stellen. Inhaltlich geht es in den einschlägigen USt–Richtlinien und ihrer Auslegung durch die Betriebsprüfer darum, ob die Tätigkeit der Firmen am Markt samt Erwirtschaftung von Umsätzen zur Erzielung „zusätzlicher Einnahmen“ dient oder untrennbarer Bestandteil der satzungsgemäßen Tätigkeit und somit die unmittelbare Verwirklichung steuerbegünstigter Ziele darstellt. Eine ähnliche Problematik ergab sich auch bei der umsatzsteuerlichen Veranlagung von bestimmten (nicht-produktions-)Dienstleistungen in WfbM.

Die Vorstände der Verbände BAG WfbM und bag-if entschieden daraufhin, gemeinsam ein Fachgutachten bei der bekannten Kanzlei FGS (Flick Gocke Schaumburg) in Auftrag zu geben und die Kosten hälftig zu teilen.

Das Fachgutachten wurde erstellt und kommt zu dem Ergebnis, dass Dienstleistungen von Integrationsfirmen im Rahmen eines als Zweckbetrieb anerkannten Integrationsprojektes auf eine unmittelbare Verfolgung satzungsgemäßer Zwecke gerichtet sind und daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3, zweite Var. UStG steuersatzprivilegiert sein können (gleiches gilt auch für Zweckbetriebe anerkannter Werkstätten – nähere Infos dazu in den Veröffentlichungen der BAG WfbM).
Eine ausführlichere Zusammenfassung des Gutachtens ist im Mitglieder-Bereich des bag-if-Forums zu finden.

Wir danken dem Fachreferat der BAG WfbM für die gute Zusammenarbeit.

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