Ausschreibung von IFD-Dienstleistungen nicht zwingend

Der sozialpolitische Sprecher der GRÜNEN, Markus Kurth, informiert: “Eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Anwendung des Vergaberechts nach § 46 SGB III bestätigt (…), dass eine öffentliche Ausschreibung von Leistungen Dritter – hier die Integrationsfachdienste – keineswegs „alternativlos“ sei. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Bundesagentur kein Ermessen hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts eingeräumt würde, hätte der Rechtssatz nicht „das Vergaberecht findet Anwendung“ (§ 46 Abs. 4 Satz 1 SGB III) lauten müssen, sondern „Vergaberecht ist anzuwenden“. Die amtliche Begründung zu § 46 SGB III bestätige diese Auffassung. Dort heißt es, dass „die Anwendung des Vergaberechts für jeden Förderansatz und Förderfall gesondert zu prüfen“ sei (vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917). Dies würde bedeuten, dass in jedem Fall eine gesonderte Entscheidung zu treffen sei, ob überhaupt eine Anwendung des Vergaberechts in Betracht käme.

Die Bundesregierung respektive die Bundesagentur für Arbeit hat vor wenigen Monaten angekündigt, die Integrationsfachdienste fortan nicht mehr über die so genannte freihändige Vergabe, sondern über öffentliche Ausschreibungen zu beschaffen. Integrationsfachdienste und Integrationsämter sowie die Menschen mit Rehabilitationsbedarf sind besorgt. Die Erfahrungen mit öffentlichen Ausschreibungen durch die Bundesagentur für Arbeit waren in den vergangenen Jahren viel zu häufig negativ. Nicht nur in Einzelfällen ist es zu erheblichen Einbußen insbesondere bei der Vergütung des Personals, aber auch bei der Qualität und Verlässlichkeit gekommen. Aus diesem Grunde bewerten auch Bündnis 90/Die Grünen seit Jahren die Ausschreibungspraxis durch die Bundesagentur kritisch. Das Instrument der öffentlichen Ausschreibung kann zwar – vernünftig angewendet – durchaus sinnvoll sein, um Wirtschaftlichkeit und Vergleichbarkeit der Leistungserbringer sicherzustellen. Es bestehen aber begründete Zweifel, ob gerade die Ausschreibungen im Bereich der Weiterbildung, Rehabilitation und Beschäftigungsförderung vorrangig der Qualitätssicherung und nicht nur der Kostenreduzierung dienen.”

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