BA: Berufsbildungsbereich außerhalb der WfbM budgetfähig

In einem zur Zeit laufenden Verfahren vor dem Bundessozialgericht hat die Bundesagentur für Arbeit eindeutig zur Frage des Persönlichen Budgets und seiner Einlösungsmöglichkeit Stellung bezogen: “ist der Auffassung … dass den gesetzgeberischen Zielen, die mit der Einführung des Persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX verfolgt wurden, durch die rein formale Beurteilung (Anerkennung als WfbM) nicht Rechung getragen wird, zuzustimmen. Mit der Einführung des Persönlichen Budgets sollte überdies (nach Meinung der Beklagten) die Anbindung der Ausführung von Teilhabeleistungen an bestimmte Einrichtungen aufgegeben werden und der politisch gewollte Paradigmenwechsel von der Einrichtungszentrierung zur Personenzentrierung unterstützt werden. Dies ist bei der budgetfähigen Leistung ‘Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich’ nur dann realisierbar, wenn diese Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Bugets auch außerhalb einer anerkannten WfbM erbracht werden kann. In der ständigen Verwaltungspaxis (der BA) ist deshalb die Förderung einer Maßnahme in einer WfbM nur bei einer konventionellen Regelförderung (also nicht im Rahmen eines Persönlichen Bugets) von deren Anereknnung als WfbM abhängig.”

Die gesamte Stellungnahme: 10-0512 BA PersBuget_Berufsbildung

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