Die BAG-IF

Die BAG Integrationsfirmen ist der Zusammenschluss der Integrationsunternehmen in Deutschland. Hier finden Sie weitere Informationen.

Wir über uns

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Die Aktivitäten des Vereins dienen der Förderung der Hilfen für Menschen mit Behinderung und der Förderung der Volks- und Berufsbildung.
  2. Der Verein setzt sich zum Ziel, auf nationaler und internationaler Ebene Integrationsfirmen und Initiativen zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zu fördern und die Zusammenarbeit unter den Beteiligten anzuregen, um damit die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in Gesellschaft und Beruf zu fördern.
  3. Der Zweck der Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen wird insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben erreicht:
    • Zusammenarbeit mit Gesetzgebern, Verwaltungen und Verbänden auf Bundes- und Landesebene und Entwicklung von beschäftigungswirksamen Konzepten und Programmen, um die Teilnahme von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben zu erreichen.
    • Durchführung von Veranstaltungen und Bereitstellung von Austauschforen wie Arbeitsgemeinschaften, Fachgruppen, Printmedien, Internet-Plattform zur Entwicklung und Unterstützung der Kommunikation zwischen einzelnen Integrationsfirmen, deren Trägern und Institutionen, die die Zielsetzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen fördern.
    • Durchführung von Fachtagungen und Konferenzen zur Fort- und Weiterbildung der in Integrationsfirmen tätigen Personen
    • Teilnahme an und Durchführung von nationalen und internationalen Projekten, die der Weiterentwicklung von Integrationsfirmen und zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung dienen

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme von Kostenerstattungen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Durch Beschluss des Vorstandes kann eine Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Mitglieder sind juristische Personen, die Integrationsfirmen und Initiativen zur Schaffung von Arbeitsplätzen betreiben oder planen, in denen die Personen der Zielgruppe gesellschaftlich und beruflich eingegliedert werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen). Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Der Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten ausgesprochen werden.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • die Landesarbeitsgemeinschaften
  • der Beirat

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem/r Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet.
  3. Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB vertreten.
  4. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und seine Amtstätigkeit aufnimmt.
  5. Der Vorstand wird auf mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einladung eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
  6. Der Vorstand hat über seine Beschlüsse Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§7 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus den Mitgliedern des Vorstans sowie jeweils einem/einer Sprecher/Sprecherin, die von den Mitgliedern der Bundesarbeitsgemenschaft auf Landesebene gewählt werden.
  2. Der erweiterte Vorstand berät und beschließt die grundlegenden Positionen der Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen e.V.
  3. Der erweiterte Vorstand wird mindestens zwei Mal im Jahr auf mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einladung des/der Vorstandsvorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Eine Versammlung des erweiterten Vorstandes is einzuberufen, wenn dies mindestens 5 seiner Mitglieder fordern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesen ist. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
  4. Der Vorstand hat über seine Beschlüsse Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  2. Der Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins hat u. a. folgende Aufgaben:
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

      Soweit diese Satzung nicht anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden muss.

  3. Der Mitgliederversammlung ist der schriftliche Jahresbericht und die schriftliche Jahresrechnung zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn frist- und formgerecht zu ihr eingeladen wurde.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

§9 Landesarbeitsgemeinschaften

  1. Die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft bilden Landesarbeitsgemeinschaften.
  2. Die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft auf Landesebene wählen eine/n Sprecher/in, der/die Mitglied des erweiterten Vorstandes ist.

§10 Beirat

  1. Der Beirat unterstützt die Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsfirmen bei der Entwicklung und Umsetzung ihrer fachlichen und politischen Ziele. em Beirat gehören Fachpolitiker der Fraktionen des eutschen Bunestages sowie weitere Experten an. Die Berufung der Beiratsmitglieder und Benennung des/der Vorsitzenden obliegt dem Vorstan. Der/die Beiratsvorsitzende nimmt mit beratenden Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes teil.

§11 Beiträge

  1. Über Höhe und Einzugsverfahren der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§12 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

§13 Auflösung und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit vier Fünftel der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Freudenberg Stiftung, Weinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung: Satzung_BAG-IF_2010

Stand: 19.11.2010

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