Bezeichnung "gGmbH" nun zulässig

Die Abkürzung “gGmbH” ist nun rechtlich zulässig. Mit dem Artikel 7, “Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung” ( in Verb. mit § 4 GmbH-Gesetz) in der Fassung vom 1. März 2013 kann eine als gemeinnützig anerkannte GmbH das Kürzel “gGmbH” verwenden. Der Bundestag hatte dies am 21.März 2013 durch das “Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes beschlossen” (BGBl 2013:I Nr. 15 S. 559).

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