Bundesministerium für Finanzen: Neuregelung bei der Berechnung der 40%-Quote in Integrationsunternehmen

Mit Schreiben vom 15.8.2012 hat das BMF mit der “Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)”, die bisher nicht einheitlich geregelte Zählweise der Finanzämter zur Berechnung der 40%-Quote von schwerbehinderten Menschen in Integrationsfirmen im §68 AO festgelegt bzw. ergänzt. Grundlage sind die §§ 173 und 175 SGB IX. Das schafft im Grunde Klarheit auf beiden Seiten: Allerdings werden alle Menschen in Integrationsfirmen, die zwar sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, aber keine 18 Stunden in der Woche – z.B. behinderungsbedingt – arbeiten können, aus dem Berechnungsschema ausgeschlossen und nicht berücksichtigt. Sie können nur durch ein Anerkennungsverfahren über die Agentur für Arbeit auch mitgezählt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich behinderungsbedingt ist. Auf der anderen Seite werden ab 18 Wochenstunden alle Teilzeitbeschäftigten voll angerechnet.
Das vollständige Schreiben des BMF hier: 2012-08-15-aenderung-aoae
Die relevanten Seiten für I-Firmen finden Sie auf Seite 11/12 oder als Auszugskopie aus dem Schreiben hier: QuoteSB_IFab08_2012

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