Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom Deutschen Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet

Das Bundesteilhabegesetz wurde am 01.12.16 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Die intensive und äußerst kritische Diskussion zum Bundesteilhabegesetz der letzten Monate spiegelte sich auch in der zum Teil heftig geführten Debatte zum Gesetzesvorhaben wieder. Einig waren sich aber alle, dass das neue Gesetz für die Teilhabe an Arbeit durchaus einen Schritt nach vorne bedeutet. Mit dem Budget für Arbeit und der Aufnahme anderer Leistungsanbieter in das Angebotsspektrum haben sich die Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen deutlich verbessert. Bleibt zu hoffen, dass sich daraus auch tatsächlich vielfältige Angebote und Anbieter entwickeln und Menschen mit Behinderungen zukünftig mehr Beschäftigungschancen im allgemeinen Arbeitsmarkt erhalten.

Im Einzelnen finden sich im Bereich Arbeit und Beschäftigung nur wenige Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in der Fassung vom 05.09.2016. (s. Gesetzentwurf BTHG und Änderungsanträge Regierungskoalition)
Die wesentlichste ist, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich der Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern oder als Budget für Arbeit zukünftig auch ohne vorherige Maßnahme im Berufsbildungsbereich in Anspruch genommen werden können, wenn zuvor bereits berufliche Qualifikationen oder eine entsprechende Leistungsfähigkeit erworben wurde.

Für die Integrationsunternehmen bleiben die bereits im Gesetzentwurf formulierten Änderungen in den §§ 215 ff bestehen:

  • Integrationsprojekte heißen zukünftig Inklusionsbetriebe. Darunter fallen Inklusionsunternehmen, -betriebe und -abteilungen.
  • Die Beschäftigungsquote besonders betroffener Schwerbehinderter in Inklusionsbetrieben steigt von bisher mindestens 25% auf mindestens 30%.
  • Zu den Aufgaben der Inklusionsbetriebe gehören neben Beschäftigung und arbeitsbegleitender Betreuung zukünftig auch Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.
  • Aufträge der öffentlichen Hand, die von Inklusionsbetrieben ausgeführt werden können, werden diesen bevorzugt angeboten. Dies galt bisher nur für Werkstätten für behinderte Menschen. Hierzu erlässt die Bundesregierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift (§ 224).

Bereits im August diesen Jahres wurden die Regelungen zur Zielgruppe (langzeitarbeitslose Schwerbehinderte) und zur Anrechnung psychisch Kranker auf die Quote in Kraft gesetzt. Die Inanspruchnahme begleitender Hilfen in Inklusionsbetrieben ab 12 Stunden wöchentlicher Beschäftigungszeit ist ebenfalls bereits seit Inkrafttreten des 9. SGB II Änderungsgesetzes am 01.08.16 möglich.

Leider konnte nicht erreicht werden, dass Inklusionsbetriebe ihre Aufgaben auch für die bei ihnen beschäftigten besonders betroffenen Schwerbehinderten in anderen Betrieben des Arbeitsmarktes wahrnehmen können.
Die bag if hat aber aus der Politik ein Signal bekommen, dass das BMAS das Thema der integrativen Arbeitnehmerüberlassung Anfang nächsten Jahres erneut mit den Koalitionsfraktionen, dem DGB und allen relevanten Akteuren aufgreifen und zu einem Fachgespräch einladen will. Ziel ist es, eine entsprechende Regelung vorzubereiten, die dann ggf. noch in dieser Wahlperiode im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden soll.

Wie geht es nun weiter: Der Bundesrat wird am 16.12.2016 über das BTHG beraten. Aufgrund
der intensiven Abstimmung zwischen Bund und Ländern im Zuge der abschließenden parlamentarischen
Beratungen ist davon auszugehen, dass der Bundesrat dem Gesetz zustimmt.
Die Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Teil 1 und Teil 3 SGB IX treten demnach zum 01.01.2018 in Kraft.

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